Patientenverfügung

Seit dem 1. September 2009 gilt ein „Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechts“. Damit sind im Bürgerlichen Gesetzbuch (§§ 1901a ff. BGB) die Voraussetzungen, die Bindungswirkung und die Reichweite von Patientenverfügungen nun ausdrücklich und eindeutig geregelt.

Die neuen rechtlichen Regelungen sehen in den Grundzügen Folgendes vor: Patientenverfügungen können nur von einwilligungsfähigen Volljährigen verfasst werden. Sie müssen schriftlich vorliegen, können aber jederzeit formlos widerrufen werden. Sie gelten unabhängig von Art und Stadium der Erkrankung.

Die in ihnen getroffenen Entscheidungen über eine bestimmte medizinische Behandlung sind unmittelbar verbindlich und müssen von Ärztinnen und Ärzten, Betreuer*innen und Bevollmächtigten umgesetzt werden, wenn die Behandlungs- und Lebenssituation eintritt, für die die Patientenverfügung ausgestellt wurde. Passt die Verfügung nicht auf die Krankheitssituation oder liegt keine Patientenverfügung vor, müssen Ärztin und Arzt, Betreuer*in und/oder Bevollmächtigte*r gemeinsam zu einer Entscheidung kommen. Bei Meinungsverschiedenheit entscheidet das Betreuungsgericht.

Um im Falle einer schweren Erkrankung oder Verletzung eine brauchbare Patientenverfügung zu besitzen, ist eine umfassende Information und Auseinandersetzung mit der letzten Lebensphase unerlässlich. Bei Unsicherheiten sollte unbedingt die Beratung der Hausärztin /des Hausarztes oder ambulanter Hospizgruppen in Anspruch genommen werden. Einen Überblick über die Fragestellungen und Formularvorschläge bietet ein Download der „Christlichen Patientenvorsorge“ wie auch die sehr umfangreiche Broschüre des Bayerischen Justizministeriums „Vorsorge für Unfall, Krankheit und Alter“.